play and fun team

AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (Stand Januar 2022)

Folgende Vertragsbedingungen werden von der play and fun team GmbH (nachfolgend kurz PAFT genannt) dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:

 

I. Vertragsabschluss/Zahlungsbedingungen

1.     Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Kunde eine Anzahlung leistet, die PAFT als solche entgegennimmt, oder PAFT mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber dem Kunden widerspruchslos beginnt.

2.   PAFT erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich grundsätzlich rein netto, beim Engagement von Künstlern über die Agentur zzgl. Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß dem von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat PAFT Anspruch auf Zahlung dieser Steuer. Skonto wird nicht gewährt. Der Gesamtbetrag ist – falls nicht anders vereinbart – zahlbar ohne Abzüge:

3.   Das Honorar umfasst An- und Abfahrt, Auf- und Abbau, die Veranstaltungsdurchführung sowie die Verladearbeiten.

4.   Alle Aufwendungen und Auslagen von PAFT, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von PAFT zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.

5.   Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn PAFT nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. PAFT ist berechtigt, Arbeiten, die PAFT im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.

6.   PAFT ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.

7.   Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten und die Kosten für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung, sowie etwaige Veranstaltungsausfall- und/oder Equipment/Elektronikversicherung werden vom Kunden übernommen.

 

II. Durchführung und Organisation

1.   Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Vertrages. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.

2. PAFT ist in der Ausgestaltung der im Vertrag aufgeführten Leistungen und der Auftritte von Künstlern nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den Weisungen des Kunden oder eines Dritten unterliegt PAFT nicht.

3. PAFT ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich eines Programms (z.B. beim Ausfall vorgesehener Künstler) und die Versorgung mit Speisen und Getränken zu ändern, soweit hierdurch der Wert der ursprünglich vereinbarten Leistung nicht nachteilig verändert wird.

4. Bei Bereitstellung oder Buchung der Ausstellungs- und/oder Veranstaltungsräume durch den Kunden werden die Örtlichkeiten an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von PAFT für den Aufbau von Spielgeräten, Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr medizinische Notfallversorgung etc. werden direkt vom Kunden abgerechnet. Künstlergarderoben müssen in ausreichendem Umfang gestellt werden.

5. Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. PAFT wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen. PAFT ist gegenüber Lieferanten/Helfern/Dienstleistern, die vom Kunden mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.

6. Gegenstände des Kunden (give aways, Banner, Technik etc.) reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sofern nicht besonders vereinbart, veranlasst PAFT den Versand nach eigenem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und/oder schnellsten Weg. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung von PAFT erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von PAFT angegebenen Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung dieser Gegenstände erfolgt unfrei ab Einsatzort. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist PAFT berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Etwaige Transportschäden sind PAFT unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.

7. PAFT bewahrt im Rahmen des Auftrags überlassene Unterlagen des Kunden für die Dauer von sechs Monaten auf. Bei Überlassung von Originalvorlagen (Speicherchips, CD-ROMs, DVDs, Blu-Rays u.ä.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt PAFT keine Haftung.

 

III. Rücktritt und Unmöglichkeit

1.   Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so behält PAFT den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. PAFT wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.

2. PAFT ist berechtigt, bei höherer Gewalt (z.B. Gewitter, Sturm, Hagel) und aufgrund von besonderen Ereignissen (Krieg, Terror, Streik, behördliche Anordnungen etc.) die Veranstaltung zu verkürzen oder abzusagen. Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch PAFT oder seiner Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält PAFT den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von PAFT, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht PAFT ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

3. Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei PAFT. Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Kunde vom Vertrag durch schriftliche Anzeige zurücktreten.

4.     Bei Rücktritt durch den Kunden kann PAFT angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann PAFT unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:

–    bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 30 % des vereinbarten Honorars

–    bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 60 % des vereinbarten Honorars

–    ab einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars

Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von PAFT in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat PAFT im Falle des Rücktritts durch den Kunden Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

 

V. Haftung/Versicherung

1.   Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von PAFT verursacht worden sind, haftet PAFT nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

2.   Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der eigenen und angemieteten Ausrüstung von PAFT trägt der Kunde. PAFT übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Spielgeräten, Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch PAFT angemietetem Equipment. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und PAFT auf Verlangen nachzuweisen.

3.   Soweit im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Wettbewerben etc. (z.B. Canyoning, River Rafting, Bungee Jumping, Kite-Surfing, Tauchen, Cartfahren, Tontaubenschießen etc.) angeboten wird, wird auf die in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. PAFT und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, dass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob erhöhen.

4.   Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet PAFT nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber PAFT ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist PAFT nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen.

5.   PAFT hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von PAFT entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn PAFT trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Kunden die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde PAFT von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen PAFT geltend gemacht werden, freizustellen.

6.   Soweit PAFT in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. PAFT ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von PAFT beauftragte Dritte sind im Verhältnis von PAFT zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von PAFT.

 

VI. Verschwiegenheit/Urheberrechte

1.   Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. PAFT ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

2. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von PAFT. Der Kunde erkennt das uneingeschränkte Urheberrecht an allen von PAFT genannten oder von ihren Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Ideenmaterialien, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen an. Auch durch Zahlung eines Honorars gehen die Nutzungsrechte nicht an den Kunden über. Eine Nutzung der Konzepte und Entwürfe durch den Kunden ist nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke, dem vorgesehenen Zeitraum und dem definierten Geltungsbereich zulässig. Vervielfältigungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von PAFT. Der Kunde verpflichtet sich, das Konzept weder im Ganzen noch in Einzelteilen inhaltlich Dritten zugänglich zu machen.

3.   Videos und Fotos von Veranstaltungen sind für PAFT urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung durch den Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung durch PAFT gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr möglich.

4.   PAFT ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichen. PAFT behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte vor.

 

VII. Schlussbestimmungen

1.   Sollten eine einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im  Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

2.   Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen.  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch in Bezug auf einen etwaigen Verzicht auf die Schriftform.

3.     Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertrags­parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4.     Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht bzw. das Landgericht Göttingen, unab­hängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.